Vereinssatzung

Letzte Satzungsänderung: 08.12.2018 (.pdf-Datei)

A. Allgemein

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Verein für angewandte Hypnose e. V.“, im folgenden Verein oder DVAH genannt.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in 42329 Wuppertal und wird beim Vereinsregister in Wuppertal eingetragen.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DVAH fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 Zweckbestimmung

    1. Der Verein dient der Allgemeinheit mit dem Ziel, über die Möglichkeiten und Gefahren der Hypnose in allen möglichen Formen zu informieren. Dies geschieht mittels öffentlicher Präsentationen, Pressearbeit, Internetpräsentationen und weiteren möglichen Medien. Hierbei wird der Verein selbst tätig.
    2. Der Verein wird auch als Förderverein tätig, in dem medizinische, wissenschaftliche und Forschungsprojekte im Sinne von §58 Nr. 1 AO durch den Verein mit entsprechenden Maßnahmen unterstützt und gefördert werden.

B. Vereinsmitgliedschaft

§4 Mitgliedschaft

    1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
    2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
    3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
    4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
    5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
    2. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
    3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§6 Zertifizierungen des DVAH

    1. Der Verein führt auf dem Gebiet der Hypnose eine Überprüfung des Fachwissens durch. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung des Prüflings, kann der DVAH die folgenden Titel verleihen:
      • Zertifizierter Hypnotiseur DVAH
      • Zertifizierter Hypnosetherapeut DVAH
      • Zertifizierter Hypnosecoach DVAH
      • Zertifizierter Regressionshypnotiseur DVAH
      • Zertifizierter Hypno-Entertainer DVAH
      • Zertifizierter Hypnose-Trainer DVAH
    1. Der Prüfling ist, nach bestandener Prüfung berechtigt den Titel und das zugehörige Logo des DVAH zu tragen.
    2. Die Prüfung wird nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung abgenommen.
    3. Der Titel ist an die Mitgliedschaft gebunden. Nach dem Ausscheiden aus dem Verein dürfen weder der Titel noch das Logo weiterverwendet werden.

§7 Beginn der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
    2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.
    3. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
    4. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

§8 Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch
      • Austritt aus dem Verein (freiwillig),
      • Streichung von der Mitgliederliste,
      • Ausschluss aus dem Verein oder
      • Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
    1. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
    2. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse, mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
    3. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
    4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
    5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§9 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

C. Die Vereinsorgane

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§11    Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, Entlastung des Vorstands, (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
    2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
    3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
      • Bericht des Vorstands,
      • Bericht des Kassenprüfers,
      • Entlastung des Vorstands,
      • Wahl des Vorstands (alle 3 Jahre),
      • Wahl von zwei Kassenprüfern (alle zwei Jahre),
      • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
    1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
    2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
    3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

D. Sonstige Bestimmungen

§12 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

    1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
    2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
    4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
    5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§13 Vorstand

    1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • ein Vorsitzender
    • ein stellvertretender Vorsitzender
    • ein Schatzmeister
    • ein Schriftführer
    • Ein Beisitzer „Berater“

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

    1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
    2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende. Der 1. und 2. Vorsitzende sind je alleine vertretungsberechtigt.
    3. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    4. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet
    5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§14 Kassenprüfer

    1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
    2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
    3. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
    4. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

E. Schlussbestimmungen

§15 Auflösung des Vereins

    1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
    3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§16 Gültigkeit dieser Satzung

    1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.12.2018 beschlossen.
    2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
    3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zum Zeitpunkt damit außer Kraft

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